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ÖBA 6, Juni 2014, Seite 453

Zur Verjährungsunterbrechung durch eine (unzulässige) Feststellungsklage in Anlegersachen

§§ 1304, 1323, 1489, 1497 ABGB; § 226 ZPO

Angesichts der lange unklaren und schwankenden Rsp zum „richtigen“ Klagebegehren in Anlegersachen unterbricht ein (unzulässiges) Feststellungsbegehren in derartigen Fällen die Verjährung, wenn ein deckungsgleiches Leistungsbegehren nachträglich (außerhalb der Verjährungsfrist) erhoben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die außerordentliche Revision [der Beklagten] ist zulässig, weil die Verjährungsfrage einer Klarstellung bedarf; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

1. Allgemein gilt, dass der Geschädigte bei pflichtwidriger Anlageberatung verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig und vollständig beraten hätte. Er kann den Vertrauensschaden verlangen (4 Ob 140/12k mwN ; RS0125829).

2. Das Begehren auf Geldersatz setzt im Allgemeinen voraus, dass die Kläger das aufgrund der mangelhaften Beratung erworbene Anlageprodukt verkauft haben und dann den Differenzschaden geltend machen (4 Ob 67/12z ; RS0120784). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

3. Entschließt sich der Geschädigte – wie hier –, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein als „...

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