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ISR 4, April 2023, Seite 93

Verhältnis von Zollwert und Verrechnungspreisen bei Nacherhebung

Rainald Vobbe

UZK Art. 70, 74, WTO GATT 1994 Art. 8 Abs. 3

1. Der von der Klägerin unterjährig angemeldete Verrechnungspreis bildet den Zollwert und nachträgliche Anpassungen in Form von Nachbelastungen des unterjährig angemeldeten Verrechnungspreises bleiben unberücksichtigt. Auf eine Preisbeeinflussung kommt es mangels Quantifizierbarkeit des Warenwerts im maßgeblichen Zeitpunkt nicht an.

2. Nach der Auffassung des Senats ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zwingend, dass unterjährig angemeldete Verrechnungspreise nicht nachträglich korrigiert werden können, auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich zu verhindern ist, dass bei der Zollwertermittlung ein willkürlicher oder fiktiver Wert zugrunde gelegt wird, weil der Zollwert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen muss.

FG München Urt. - 14 K 588/20

Das Problem Zollabgaben werden nach dem Zollwert bemessen, dies ist im Regelfall der Transaktionswert, d.h. der bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der ggf. anzupassen ...

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