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Pauschalgebühr nach GGG auch bei einer fehlerhaften Klage
TP 1 GGG
Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Klage – wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift – (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung an die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (vgl schon und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 10, E 5 zu TP 1 angeführte Rechtsprechung).