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Zum Zeitpunkt des Vorliegens einer Insider-Information während laufender Verhandlungen
§ 48 Abs 1 Z 2, § 48d Abs 1, § 48a Abs 1 Z 1, § 82 Abs 7 BörseG; § 9 Abs 1 VStG; Art 1 Abs 1 Marktmissbrauchs-Durchführungs-RL 2003/124/EG
Eine Information ist nach Art 1 Abs 1 der Richtlinie 2003/124/EG dann als präzise anzusehen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt seien. Zum einen muss mit der Information eine Reihe von Umständen gemeint sein, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren würden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten sei oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten werde. Zum anderen muss sie spezifisch genug sein, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulasse (Hinweis auf EuGH C-19/11 Geltl = ÖBA 2012, 711). Beide Kriterien (Eintrittswahrscheinlichkeit und Kursbeeinflussung) stellen Mindestvoraussetzungen dar, von denen jede erfüllt sein muss, damit von einer Insider-Information ausgegangen werden könne.
Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, wie etwa laufenden Verhandlungen, kann eine Insider-Information auch s...