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Zum Klagebegehren bei der Devastationsklage
§§ 458, 523 ABGB; §§ 182, 182a, 228 ZPO
Kann der Pfandgläubiger mit einer Devastationsklage, dh mit einer Leistungsklage auf Unterlassung, all das erreichen, was er mit seiner negativen Feststellungsklage bezweckt, so fehlt ihm das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Eltern des Beklagten sind Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft. Zu Gunsten der Klägerin ist im Lastenblatt dieser Liegenschaft aufgrund der Pfandvereinbarung (vom ) zu TZ 10970/2002 ein Pfandrecht einverleibt. Die Eltern des Beklagten wurden mit erstinstanzlichem Urteil (vom ) zur Zurückzahlung eines Kredits von € 36.340 samt Zinsen und Kosten an die Klägerin verpflichtet.
Die Rechtsvertreter der Klägerin ersuchten den Beklagten mit Schreiben vom um Unterfertigung einer Erklärung, dass zu seinen Gunsten an der Liegenschaft weder ein Mietrecht noch eine Dienstbarkeit bestehe. Eine solche Erklärung wurde vom Beklagten verweigert.
Das Erstgericht stellte abhängig davon, ob ein (von den Eltern des Beklagten unterfertigter) Aktenvermerk vom an diesem Tag oder zeitnah dazu verfasst wurde oder nicht (was es offen ließ), z...