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Zur Rechtsfolge der Entfernung eines Pfandzeichens
Erfolgt die Entfernung des Pfandzeichens eigenmächtig durch den Pfandbesteller, so ist das Pfandrecht während der Zeit fehlender Publizität – gutgläubigen Dritten gegenüber – nicht wirksam. Allerdings steht dem Pfandbesteller aus dem Pfandbestellungsvertrag ein obligatorischer Anspruch auf (Wieder-) Bestellung des Pfandes durch Wiederherstellung der Publizität zu. Werden dementsprechend neuerlich Pfandzeichen angebracht, so kommt dem Pfandgläubiger auch wieder eine gesicherte Position gegenüber erst später auftretenden dritten Gläubigern oder im Fall einer nachfolgenden Insolvenz zu.
Erfüllen Pfandzeichen spezifische vertragliche Anforderungen nicht, so steht dies der wirksamen Pfandrechtsbegründung nicht entgegen, sofern die verwendeten Pfandzeichen nur den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Übergabe eines 600 bis 800 kg schweren Spektrometers von Hand zu Hand ist untunlich.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die T R- und M AG wurde im Jahre 2010 gemäß §§ 239 ff AktG in die D T R GmbH umgewandelt und firmiert nunmehr unter T R GmbH (fortan: Klägerin). Auf diese Firma ist die Bezeichnung der Klägerin gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.
Das LG Innsbruck hat mit seinem Be...