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ÖBA 8, August 2014, Seite 609

Zur Haftung für mangelhafte Beratung beim Fremdwährungskreditvertrag

Alexander Schopper

§§ 1293, 1295, 1299, 1300, 1313a, 1323, 1489 ABGB; § 98 EheG; § 228 ZPO

Der mangelhaft beratene Kreditnehmer kann jedenfalls dann, wenn er seinen Abstattungskredit in einen endfälligen Fremdwährungskredit umschuldete, die Feststellung der Haftung begehren; er ist nicht auf eine Leistungsklage zu verweisen.

Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Sie können erst bei der Ermittlung des rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten in Anschlag gebracht werden.

Eine eigene Haftung des Erfüllungsgehilfen ist zu bejahen, wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (hier: Feststellung eines besonderen, als freundschaftlich und wohlmeinend empfundenen Vertrauensverhältnisses).

Ein Kreditinstitut, das nur als Finanzierer und nicht als Berater auftritt, haftet nicht für Mängel der von einem qualifizierten Berater vermittelten Anlagen. Eine Bank darf sich auf die Beratung ihrer Kunden durch den vermittelnden Vermögensberater jedoch nicht verlassen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere U...

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