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ÖBA 8, August 2014, Seite 601

Das Bestätigungsschreiben im unternehmerischen Rechtsverkehr

Plädoyer für eine Neubestimmung der privatrechtsdogmatischen Grundlagen und des Umfangs der Konstitutivwirkung

Martin Häublein

Der Beitrag stellt neben der herrschenden Lehre in Österreich zur Wirkung von Bestätigungsschreiben im unternehmerischen Verkehr die Entwicklung der Judikatur dar und wirft dabei auch einen Blick auf die deutsche Rechtslage. Die Ansicht, dem Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben komme in der Regel keine konstitutive Wirkung, sondern nur eine beweisrechtliche Bedeutung zu, wird aus Gründen des objektiven Verkehrsschutzes abgelehnt. Dies wird durch Normen des UGB, die dem objektiven Verkehrsschutz besondere Bedeutung beimessen (s §§ 15, 377 UGB), positivrechtlich abgesichert. Aus den genannten Normen wird zugleich gefolgert, dass der später vorgebrachte Einwand des Empfängers, das Bestätigungsschreiben weiche vom tatsächlich Vereinbarten ab, nur beachtlich ist, wenn dem Absender Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

In addition to discussing the prevailing doctrine in Austria regarding the effects of a letter of confirmation in commercial transactions, this article presents the developments in case-law and briefly assesses the legal situation in Germany. The opinion that the not providing a response to a letter of confirmation has no constitutive effect, and is only of evidenti...

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