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ÖBA 8, August 2014, Seite 558

EBA konkretisiert die Bedingungen für eine schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes und die Teilanwendung des Standardansatzes bei IRB-Banken

Gemäß Art 148 CRR haben Institute, die für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses für das Kreditrisiko den IRB-Ansatz anwenden oder implementieren wollen, diesen Ansatz auf alle Risikopositionen zu erstrecken, es sei denn, sie haben zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde für eine schrittweise Einführung desselben oder für die dauerhafte Nutzung des Standardansatzes in Bezug auf bestimmte Geschäftsbereiche oder Risikopositionsklassen erhalten. Die zuständige Behörde ist bei der Erteilung dieser Erlaubnis an die Bedingungen der CRR gebunden, die in gegenständlichem Konsultationspapier EBA/CP/2014/10 vom näher konkretisiert werden. Die Begutachtungsfrist dieses Konsultationspapieres läuft bis .

Konkret wird die EBA gemäß CRR ermächtigt,

1.

die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden die geeignete Vorgehensweise und den Zeitplan bei einer schrittweisen Ausweitung des IRB-Ansatzes festlegen (Art 148 Abs 6 CRR). Diese Kriterien müssen gemäß Art 148 Abs 3 CRR sicherstellen, dass die schrittweise Einführung nicht selektiv zur Reduktion der Eigenmittelanforderungen genutzt wird.

2.

die nachfolgenden Kriterien näher auszuarbeiten, unter denen eine d...

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