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ÖBA 1, Jänner 2014, Seite 60

Zum Vorliegen des Garantiegeschäfts bzw Termin- und Optionsgeschäfts; Anforderungen an das Compliance-System eines WpDLU

§ 1 Abs 1 Z 7 lit c, § 1 Abs 1 Z 8, § 1 Abs 6, § 100 Abs 1 Satz 2 BWG; § 18, S. 61§ 27 Abs 2 WAG; § 9 Abs 1, § 2 Abs 2 VStG; § 1346 Abs 2 ABGB

Eine durch den Vorstand eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens abgegebene Garantie einer bestimmten Geldleistung für den Verlustfall ist dem Unternehmen grundsätzlich zuzurechnen und stellt ein Garantiegeschäft nach BWG dar. Gewerblichkeit liegt dabei auch dann vor, wenn für die einzelne Garantie kein Entgelt verlangt wird, dieses aber einen Teil der Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden darstellt.

Wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein drittes Unternehmen auch zu Gunsten bzw zu Lasten seiner Kunden mit Futures handelt, ist dies nicht eigene Vermögensverwaltung, sondern ein Termin- und Optionsgeschäft nach BWG.

Kann die Ursache von Softwareproblemen mangels Fehlerprotokoll nicht nachvollzogen werden, liegt bereits darin ein Verstoß gegen die Complianceanforderungen des § 18 WAG.

Für einen Tatort im Inland reicht es aus, wenn Garantieerklärungen bzw Aufträge für Kontenbewegungen vom inländischen Firmensitz aus erfolgen.

Gerade im Bereich des Bank- und Börsewesens ist für die Organe dort tätiger Unternehmen eine besondere Sorgfalt in Hinblick auf die Einholung von Informationen...

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