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ÖBA 1, Jänner 2014, Seite 60

Zur Abgrenzung von Emissionsprospekten zu sonstigen Vertriebsunterlagen

§ 11 KMG

Factsheets sind wegen ihrer nur kurzen und deshalb erkennbar unzureichenden Information im Allgemeinen nicht dazu geeignet, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers zu beeinflussen und lösen daher auch keine Prospekthaftung aus.

Aus der Begründung:

1.1. Ein Prospekt muss nicht eine gewisse Form haben, um die Prospekthaftung auszulösen, der Prospektbegriff ist vielmehr im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarkts dem Vertrieb einer Anlage dient und dabei als Schriftstück generell geeignet ist, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers in Ansehung einer konkreten Anlage zu beeinflussen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt. Kurzexposees, Handzettel und Zeitungsanzeigen sind wegen ihrer nur kurzen und deshalb erkennbar unzureichenden Information dazu im Allgemeinen nicht geeignet (RS0108623).

1.2. Von dieser Rsp weicht die Ansicht des Berufungsgerichts nicht ab, die Kläger könnten sich nicht erfolgreich auf den Prospektcharakter einer ihnen im Zuge des Beratungsgesprächs gezeigten Informationsunterlage („Factsheet“) berufen, weil diese neben grundleg...

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