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ÖBA 1, Jänner 2014, Seite 60

Zur Haftung des Inhabers einer Zusatz(kredit)karte

§§ 864a, 915 ABGB

Zwischen Inhaber einer Zusatz(kredit)karte und Bank besteht eine Vertragsbeziehung. Der Inhaber der Zusatzkarte haftet als primärer Schuldner für die durch ihre Benutzung entstandenen Verbindlichkeiten.

Aus der Begründung:

1. Unstrittig ist, dass die Zweitbeklagte einen Antrag auf Ausstellung einer Zusatzkarte unterfertigte, in dem sie sich (formularmäßig) mit dem Inhalt der „Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der VISA-Card“ einverstanden erklärte. Punkt 18. dieser Bedingungen (vgl dazu 7 Ob 41/01g = SZ 74/46 ) sieht ua vor, dass der Hauptkarteninhaber gemeinsam mit dem Inhaber der Zusatzkarte als Gesamtschuldner für die Zahlung aller durch die Benutzung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten haftet. Die Zweitbeklagte verwendete die Zusatzkarte für eine Bargeldabhebung, durch die das Kreditkartenkonto mit € 54.195 belastet wurde.

Warum in einem solchen Fall kein direktes Vertragsverhältnis zur Zweitbeklagten zustandegekommen sein sollte, vermag die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar darzulegen, ergibt sich doch aus der einschlägigen Klausel der Geschäftsbedingungen klar, dass der Inhaber einer Zusatzkarte für damit in Anspruch geno...

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