Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum Wahlgerichtsstand gemäß § 180 InvFG 2011
§ 42 JN; § 29 InvFG 1993; §§ 180, 200 InvFG 2011
Vertriebsgesellschaft ist die Hauptvertriebsgesellschaft. Sie ist die für den Vertrieb der Anteile zuständige Verkaufsgesellschaft, der von der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich das Recht eingeräumt wird, neue Fondsanteile zu emittieren.
Auf Klagen, die nach dem eingebracht wurden, ist die Bestimmung des § 180 InvFG 2011 anzuwenden.
Aus der Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Zweitbeklagten, die ihren Sitz nicht in Österreich hat, die Zahlung von € 237.699,87 sA Zug um Zug gegen Übertrag der in der Klage näher bezeichneten Wertpapiere, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Zweitbeklagten für verschiedene Schäden. Die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ergebe sich einerseits aus § 29 Abs 2 InvFG 1993. Die Zweitbeklagte sei Vertriebsgesellschaft iSd § 29 Abs 1 InvFG 1993, sodass die Erstbeklagte sie gemäß § 29 Abs 2 InvFG 1993 gerichtlich und außergerichtlich vertrete.
Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweitbeklagte mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit iSd § 180 InvFG 2011 zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung.
Der Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.
1. […]
2. Durch § 29 InvFG 1993 wurde ein spezieller öster...