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Zur Irrtumsveranlassung über „Mittelsmänner“
Von Irrtumsveranlassung ist auch dann auszugehen, wenn der Anleger eine „Mittelsperson“ einschaltet, die ihm die irreführende Werbeaussage übermittelt.
Aus der Begründung:
Der Vater der Klägerin hatte von April 2003 bis Februar 2006 erspartes Geld großteils in insges 18.435 MEL-Zertifikate angelegt, wobei er bei diesen Käufen von einem selbständigen Berater unter dem Haftungsdach der M AG, der 100%igen Vertriebstochter der beklagten Partei (im Folgenden „MSF“), beraten wurde. Dieser Berater verwendete einen Verkaufsprospekt der beklagten Partei, in dem stark (auch) auf die Sicherheit der Anlage in diese Wertpapiere hingewiesen wurde. Aufgrund des Inhalts des Verkaufsprospekts und der Gespräche mit dem Berater hielt der Vater der Klägerin die MEL-Zertifikate für eine sichere Anlage. Er plante gemeinsam mit seiner Frau, dieses Geld für die zukünftige Ausbildung seiner Enkelkinder (der Kinder der Klägerin) zu verwenden, weshalb er dem Berater den Wunsch mitteilte, die MEL-Zertifikate seiner Tochter, der Klägerin, zu überschreiben. Der Berater empfahl – nach Rücksprache entweder mit der beklagten Partei oder der MSF – den Verkauf der vorhandenen Ze...