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ÖBA 1, Jänner 2014, Seite 57

Zur Angabe des „Rechtstitels“ im vollstreckbaren Notariatsakt

§ 1 EO; Art 20, 25 EuVTVO; §§ 3, 69 NO; § 13 WEG

Einem vollstreckbaren Notariatsakt muss der Rechtstitel (Rechtsgrund) zu entnehmen sein, was bedeutet, dass die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruchs anzuführen sind. Im Fall eines Anerkenntnisses oder eines außergerichtlichen Vergleichs müssen die Essentialien des konkreten Vertrags angeführt werden.

Wird die Exekution durch Zwangsversteigerung von im gemeinsamen Wohnungseigentum von Partnern stehenden Anteilen gegen beide Partner als verpflichtete Partei geführt, hat – selbst bei getrennten Titeln – keine Pfändung des Aufhebungsanspruchs nach § 13 WEG zu erfolgen; vielmehr ist unmittelbar die Zwangsversteigerung auf die gemeinsame Liegenschaft zu bewilligen.

Aus der Begründung:

Auf der Grundlage a) eines von der Erstverpflichteten (vertreten durch den Zweitverpflichteten) abgegebenen Schuldanerkenntnisses, über das vor einem österreichischen Notar am ein Notariatsakt errichtet wurde, und b) eines (neben der Erstverpflichteten) vom Zweitverpflichteten abgegebenen Schuldanerkenntnisses, über das vor einem deutschen Notar am eine vollstreckbare notarielle Urkunde errichtet wurde, die am a...

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