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Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr und Kreditbesicherung
§§ 871, 879, 880a, 1346 ABGB; § 52 AktG; § 82 GmbHG; §§ 25c, 25d KSchG
Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zieht absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Normadressaten des Verbots sind Gesellschaft und Gesellschafter. Dritte sind nur bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.
Eine materiell fremde Schuld ist durch einen Regressanspruch gegenüber dem Schuldner charakterisiert. Ob eine materiell fremde Schuld besichert oder eine „echte“ Mitschuld eingegangen wird, bestimmt das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner.
(Garantie-)Haftungen einer Übernahmegesellschaft sind als ihre materiell eigenen (Kredit-)Verbindlichkeiten anzusehen, wenn die Valuta des besicherten Kreditvertrags zur Begleichung des von der Übernahmegesellschaft geschuldeten Anteilskaufpreises verwendet wird. Die Nichtigkeit des besicherten Kreditvertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr lässt diese materiell eigene Schuld der Übernahmegesellschaft unberührt.
Dem Kreditgeber obliegt keine entsprechende Aufklärung, wenn der Interzedent, der überdies selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenvera...