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FMA veröffentlicht Entwurf der Risikomanagementverordnung Kreditinstitute
Basierend auf § 39 Abs 4 BWG veröffentlichte die FMA im November 2013 einen Entwurf der Risikomanagementverordnung Kreditinstitute (RIMAV-KI). Die Verordnung soll die Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß § 39 Abs 2b BWG regeln und dient der Umsetzung der CRD IV in österreichisches Recht. Die Begutachtungsfrist endete am 28.11.
Der Verordnungsentwurf gliedert sich in drei Abschnitte:
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften) umfasst neben Zweck und Anwendungsbereich insbesondere allgemeine Prinzipien und Begriffsbestimmungen im Rahmen des Risikomanagements. Die RIMAV-KI ist grundsätzlich auf alle Institute anwendbar, sofern sie nicht gemäß § 3 BWG ausgenommen oder Teil eines KI-Verbunds gemäß § 30a Abs 6 iVm Art 10 CRR und damit von der Einhaltung des ICAAP gemäß § 39 Abs 2 auf Einzelbasis befreit sind. CRR-Wertpapierfirmen iSd Art 4 Abs 1 Nr 2 CRR sind ebenfalls vom Anwendungsbereich erfasst.
Der zweite Abschnitt enthält Bestimmungen zu den einzelnen Risikoarten und listet das Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko, das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken, das Konzentrationsrisiko, das Verbriefungsrisiko, das Marktrisiko, das Zin...