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ÖBA 8, August 2012, Seite 558

Zur Haftung für mangelhafte Anlageberatung

§§ 1295, 1298, 1299 ABGB; § 15 WAG 1996; § 501 ZPO

Der Umfang der Aufklärungspflichten des Anlageberaters hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keine revisible Rechtsfrage. Gegenteiliges gilt nur, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss.

Aus der Begründung:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Leistung von Schadenersatz aus einer Anlageberatung (in eventu Feststellung der Haftung) wegen Verletzung des Beratervertrags und der Pflichten nach § 15 WAF aF. Soweit im Revisionsverfahren noch aufrecht erhalten, wirft die Klägerin der Beklagten iW vor, die vorgeschlagene Veranlagung habe nicht ihrem Anlageziel entsprochen, von der Beklagten sei deren Risiko verharmlost und darüber unrichtig informiert worden und die Beklagte habe grob fahrlässiges Fehlverhalten zu verantworten.

Beide Vorinstanzen wiesen sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren ab. Die Beklagte habe die Klägerin ausreichend beraten und in den Stand versetzt, die Auswirkungen ihrer Anlageentscheidung zu erkennen; jedenfalls treffe sie kein grob sorgfaltswidriges Verhalten.

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zuläs...

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