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ÖBA 8, August 2012, Seite 554

Zur Haftung der Entschädigungseinrichtung in der „Causa AMIS“

§§ 23c, 32 WAG 1996; §§ 73, 75, 76 WAG 2007

Auch wenn das WAG 1996 mit außer Kraft getreten ist, so ist doch die alte Fassung des Gesetzes auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des WAG 2007 verwirklicht haben, weiterhin anzuwenden.

Geschädigte Anleger haben keinen subjektiven Anspruch darauf, dass die Entschädigungseinrichtung das Haftungsvermögen in bestimmter Art und Weise aufbringt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist ein Verein mit dem Zweck, die Interessen von Personen zu fördern, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der AMIS-FAG bzw der AMIS-A AG geschädigt wurden. Die Beklagte ist die nach § 32 Z 1 WAG 1996 bzw nach § 75 Abs 2 WAG 2007 eingerichtete Entschädigungseinrichtung.

Sowohl über das Vermögen der AMIS-A als auch das der AMIS-F wurde am das Konkursverfahren eröffnet. Aus- und Absonderungsansprüche von Anlegern konnten nicht erfüllt werden, weil sich keine Anlegergelder bzw Finanzanlagen in der Masse befunden haben. Vom Masseverwalter wurde angezeigt, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, die Masseforderungen zu erfüllen.

Zu 9 Ob 50/09g wurde die Beklagte verpflichtet, € 91.795,73 samt 4% Zinsen seit

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