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Zur Bescheinigung der Forderung im Konkurseröffnungsantrag
§§ 70, 273 IO; § 70 KO; § 274 ZPO
Um sicherzustellen, dass der Schuldner nicht aufgrund bloßer Behauptungen in den Konkurs getrieben wird, ist an die Bescheinigung nicht titulierter Forderungen ein strenger Maßstab anzulegen. Weckt der Schuldner im Konkurseröffnungsverfahren solche Zweifel am Bestand der Forderung, dass umfangreiche Beweisaufnahme und die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen notwendig werden, ist die Anspruchsbescheinigung misslungen. Der Gläubiger kann einen neuen Konkurseröffnungsantrag mit zusätzlichen Bescheinigungsmitteln einbringen.
Aus der Begründung:
Die Antragstellerin beantragte die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin. Zur BegründungS. 553 führte sie aus, die Antragsgegnerin habe auf einer von der Antragstellerin gemieteten Liegenschaft die Produktion von Brennstoff aus Kunststoff, Kunststoffrecycling und Rohstoffverwertung betrieben. Mit gerichtlichem Vergleich habe sie sich verpflichtet, die in Bestand genommenen Flächen zu räumen. Die Antragsgegnerin sei der übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen, sodass auf den Bestandflächen noch immer rund 10.000 t Kunststoffabfall gelagert seien. Der Antragstellerin stehe eine...