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ÖBA 8, August 2012, Seite 545

Zum Schicksal des Anfechtungsprozesses nach Aufhebung des Konkurses gemäß alter Rechtslage

Raimund Bollenberger

§ 273 IO; §§ 37, 46, 59, 87 KO; § 164, 460 ZPO

Nach Aufhebung des Konkurses kann ein Anfechtungsprozess in der Hauptsache nur dann fortgesetzt werden, wenn der ehemalige Masseverwalter mit der weiteren Geltendmachung betraut wurde. Andernfalls hat das Gericht mit deklarativem Beschluss analog zu § 460 Z 8 ZPO auszusprechen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist und die bisherigen Entscheidungen wirkungslos sind.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der Firma S (kurz: Gemeinschuldner) wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Für den Betrieb des Transportunternehmens hatte der Gemeinschuldner mit der Beklagten als Leasinggeberin vier Finanzierungsleasingverträge über Transportfahrzeuge abgeschlossen, in denen monatliche Leasingentgelte vorgesehen waren. Er war ab Jänner 2009 nicht in der Lage, die monatlichen Raten gänzlich zu zahlen und leistete am nur einen Teilbetrag. Am beantragte ein anderer Gläubiger die Eröffnung des Konkursverfahrens.

Am bezahlte der Gemeinschuldner an die Beklagte € 6.950, um eine Einziehung der Fahrzeuge durch die Beklag...

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