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Zur Aufrechnung gegen den Auszahlungsanspruch des Sparbuchinhabers
Z 59 ABB; §§ 367, 959, 1295, 1438, 1440 ABGB; §§ 31, 32, 40 BWG; §§ 147, 150 EO; § 364 UGB; § 56 ZPO
Während Namenssparbücher und Bezeichnungssparbücher, deren Guthabensstand die Grenze des § 31 Abs 3 BWG überschreitet, Rektapapiere sind, sind Kleinbetragssparbücher Inhaberpapiere; bei Letzteren ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung nur bei Unkenntnis des Losungsworts erforderlich.
Nennt der sich identifizierende Vorleger eines nicht auf Namen lautenden Kleinbetragssparbuchs das Losungswort, so obliegt dem Kreditinstitut der Beweis, dass der Vorleger mangels Rechtsnachfolge oder Vollmacht nicht zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs berechtigt ist.
Ein Kreditinstitut kann gegen den fälligen Rückzahlungsanspruch aus einem Sparbuch aufrechnen, wenn dies vertraglich vereinbart war oder der Kunde bei Abschluss des Spareinlagenvertrags mit dem Bestehen von Gegenforderungen rechnen musste (Abkehr von 6 Ob 688/77, SZ 50/127).
Aus der Begründung:
Der Bruder des Klägers war geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die ein Sägewerk betrieb. Die Gesellschaft verfügte über Grundvermögen von etwa 60 ha, das zugunsten einer Bank mit einer Höchstbetragshypothek von € 14 Mio belastet war.
Um die Jahreswende 2001/2002 ...