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ÖBA 8, August 2012, Seite 508

Hedgefondsveranlagungen mit „Compulsory Redemption“ und Sachauskehr im Investmentfondsrecht

Martin Oppitz

Bei „Anderen Sondervermögen“ iS des InvFG sind die Anlagegrenzen flexibler als bei richtlinienkonformen Fonds ausgestaltet. Bei Hedgefondsveranlagungen „Anderer Sondervermögen“ sind sog „Compulsory Redemption“-Klauseln nicht unüblich; damit wird Hedgefondsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, eine Rücklösung nach eigenem Ermessen vorzunehmen; mitunter kann mit einer derartigen Rücklösung eine Sachauskehr einhergehen. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob bzw wie das Fondsmanagement des „Anderen Sondervermögens“ den unmittelbaren Konsequenzen einer derartigen Sachauskehr – (vorübergehende) Verletzung der investmentfondsrechtlichen Veranlagungsvorschriften – entgegenzuwirken hat.

„Other portfolios of assets“ due to the Austrian Investment Funds Act (InvFG) show more flexibility with regard to investment limits; hedge funds „other portfolios of assets“ are invested in offer hedge fund companies the possibility to redeem shares at their own discretion („compulsory redemption“-clause), such redemption from time to time being combined with an „exit in kind“ instead of settlement via payment of the redemption amount. This raises the question how the management of an „other portfolio of ...

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