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Zur Haftung des Anlageberaters
§§ 1295, 1299, 1313a, 1304, 1323 ABGB; § 44 WAG 2007
Die Eigenhaftung des Vertreters muss die Ausnahme bleiben, sein Entgeltanspruch gegen den Geschäftsherrn reicht für ein haftungsbegründendes Eigeninteresse nicht aus. Anderes gilt jedoch, wenn der Gehilfe bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen des Dritten in Anspruch nimmt.
Aus der Begründung:
Die Drittbeklagte ist eine „Wertpapierfirma“, die es unabhängigen Finanzberatern ohne Konzession nach dem WAG ermöglicht, Wertpapiergeschäfte zu vermitteln. Sie war ursprünglich unter dem Firmenwortlaut „A GmbH“ registriert. Von bis firmierte sie unter „A GmbH“, danach unter „C GmbH“. Seit lautet die Firma „K GmbH“.
Die erstbeklagte Kommanditgesellschaft berät auf Rechnung und im Auftrag der Drittbeklagten Konsumenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten.
Der Zweitbeklagte ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Erstbeklagten.
Die Klägerin erwarb am 640 Anteile an der Unternehmensanleihe „G“ der G AG um € 64.000. Die Vermittlung erfolgte durch den Zweitbeklagten (Ing. T), einen langjährigen Bekannten des (nunmehrigen) Ehegatten der Klägerin. Ing. T trat dabei al...