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ÖBA 7, Juli 2013, Seite 520

Zur freihändigen Sicherheitenverwertung

Z 54 ABB; §§ 466b, 879, 1063, 1298, 1371, 1372 ABGB; Art 8 Nr 14 Abs 1 EVHGB; § 22 KSchG; § 273 ZPO

Außerhalb des Verbrauchergeschäfts sind Klauseln zulässig, mit denen der freihändige Verkauf der Vorbehaltssache unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung vereinbart wird. Der Verkäufer muss die Sache fachkundig schätzen (lassen) und dem Schuldner Gelegenheit einräumen, Kaufinteressenten zu benennen. Der Verkäufer muss eine Verwertung zum Börsen- oder Marktpreis anstreben. Er handelt nicht sorgfaltswidrig, wenn er die Sache zu jenem Marktpreis verwertet, der dem Händlerankaufspreis entspricht.

Aus der Begründung:

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Kreditvertrag vom einen Kredit über ATS 600.000 zur teilweisen Finanzierung des Ankaufs eines Motorboots samt Trailer. Zur Besicherung des Kredits wurde der Beklagten von der Verkäuferin der Eigentumsvorbehalt am Boot und am Trailer abgetreten.

Die „Erklärung des Käufers“ vom , mit der der Kläger den Vertrag über die Abtretung des Eigentumsvorbehalts zur Kenntnis nahm, enthält folgende Klausel:

„6. Die V-Bank ist berechtigt, falls eine der mit dem Käufer vereinbarten Kreditbedingungen nicht eingehalten wird, Terminsverlust eingetreten is...

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