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Zum gutgläubigen Eigentumserwerb vom insolventen Leasingnehmer
§§ 367, 368, 428, 863, 914, 1063 ABGB; §§ 2, 21 KO
Der Leasingnehmer ist Vertrauensmann des Leasinggebers iSd § 367 ABGB.
Der gute Glaube des Erwerbers muss vom Zeitpunkt des Abschlusses des Titelgeschäfts bis zum Besitzerwerb vorhanden sein. Im Falle aufschiebend bedingten Rechtserwerbs muss der Erwerber nur beim Zustandekommen des Übertragungsgeschäfts (Einigung und Übergabe) gutgläubig sein. Er erwirbt die Anwartschaft nach den gleichen Grundsätzen wie das Vollrecht, das er sich dann mit der Kaufpreiszahlung verschafft. Dies gilt auch dann, wenn er inzwischen vom Mangel des Rechts seines Vormanns erfuhr.
Die Bestimmung des § 21 KO ist nur dann anwendbar, wenn die Leistungsgegenstände zur Masse gehören.
Aus der Begründung:
Die beklagte Partei benötigte im Jahr 2007 für ein größeres Bauvorhaben einen neuen Tunnelbagger. Sie kontaktierte zu diesem Zweck die R GmbH, ein Unternehmen, das Baumaschinen verkaufte und vermietete, und von dem sie selbst bereits wiederholt Baumaschinen erworben und gemietet hatte. Am richtete diese GmbH an die beklagte Partei ein Angebot auf Vermietung eines Tunnelbaggers ab September 2007 mit einer Mindestmietdauer von 8 Monaten. Die beklagte Partei nahm das Angebot am folgenden Tag an, wobei ua noch eine „Option auf Mietkauf“ zusätzlich vereinbart wurde.
In der Folge beschaffte die R GmbH den benötigten Bagger im Wege eines mit der klagenden Partei abgeschlossenen Leasinggeschäfts. Im Leasingvertrag vom wurde die Vertragsdauer mitS. 517 36 Monaten festgelegt. Nach den dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegten AGB begründete der Leasingnehmer durch die stellvertretende Übernahme des Leasingobjekts vom Verkäufer das Eigentum der klagenden Partei. Dem Leasingnehmer war es verboten, das Leasingobjekt zu veräußern, zu vermieten, zu verpfänden oder es mit Rechten Dritter zu belasten (Punkt 2b AGB). Ferner traf ihn die Verpflichtung, das Leasingobjekt bei Beendigung des Vertrags auf seine Kosten und Gefahr in einwandfreiem betriebs- und verkehrssicherem Zustand an den Leasinggeber zurückzustellen (Punkt 9 AGB).
Trotz des in Punkt 2b AGB geregelten Verbots tolerierte die klagende Partei die Weitergabe von Leasingobjekten durch Vermietung in Fällen, in denen die Vermietung von Baumaschinen Geschäftsgegenstand des Leasingnehmers war.
Die R GmbH übernahm am den Bagger vom Verkäufer und übergab ihn am an die beklagte Partei. Der Lieferschein der R GmbH enthielt den Vermerk, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung in ihrem Eigentum bleibe. Der beklagten Partei war der Umstand, dass ihr Vertragspartner lediglich Leasingnehmer war, nicht bekannt. Erkundigungen nach der Verfügungsbefugnis oder dem Eigentumsrecht der R GmbH nahm sie nicht vor.
Im Frühjahr 2008 führten die Vertragsparteien Vertragsverhandlungen über die Weiterverwendung des Baggers. Über den Mietkauf war bis dahin noch keine „abschließende Vereinbarung“ erfolgt. Am kam es zu einer Einigung, deren wesentliche Punkte in der Auftragsbestätigung der R GmbH zusammengefasst wurden. Danach wurde unter Berücksichtigung der bis Ende Mai 2008 bezahlten Mietzinse und der Kosten für die Adaptierung der Fahrerkabine ein „Gesamtpreis“ von € 147.480 festgelegt, dem noch eine Kapitalverzinsung von € 6.000 zugeschlagen wurde. Auf dieser Grundlage wurde vereinbart, dass die beklagte Partei den Bagger, beginnend mit Juni 2008, für weitere 10 Monate zu einem monatlichen Mietzins von € 12.848 mietet und ihn nach Ablauf der Mietdauer zum Preis von € 25.000 kauft. Die Mietzahlungen waren am Monatsanfang im Voraus zu entrichten. Bezüglich des (Rest-)Kaufpreises war die Inzahlungnahme eines Kettenbaggers (€ 10.000) und eines Radladers (€ 15.000) zur Gegenverrechnung vorgesehen.
Die beklagte Partei hat die Mietzahlungen jeweils zeitgerecht erbracht. Den Radlader übergab sie bereits im Juni 2008 an die R GmbH. Auch der Kettenbagger wurde bereits 2008 übergeben.
Mit Beschluss des LG … vom wurde über das Vermögen der R GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) der Konkurs eröffnet und die Dr. H K Rechtsanwalt GmbH zum Masseverwalter bestellt. Die klagende Partei meldete in diesem Konkursverfahren ihre Ansprüche aus der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags als Konkursforderungen an. Sie richtete am überdies ein Schreiben an die beklagte Partei, in welchem sie darauf hinwies „uneingeschränkter Eigentümer“ des Baggers zu sein und dessen Herausgabe verlangte. Als Alternative wurde der beklagten Partei angeboten, den Bagger käuflich zu erwerben. Der Masseverwalter begehrte seinerseits von der beklagten Partei nicht die Herausgabe des Baggers, sondern erklärte vielmehr in seinem Schreiben vom , er gehe vom gutgläubigen Eigentumserwerb der beklagten Partei aus.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Herausgabe des Baggers. Sie brachte vor, der Bagger stehe in ihrem Eigentum. Die Gemeinschuldnerin habe der beklagten Partei das Gerät verbotswidrig auf Basis eines Mietkaufvertrags zur Nutzung überlassen. Mangels Eigentümerschaft habe sie aber kein Eigentum übertragen können.
Die beklagte Partei wandte ein, gutgläubig Eigentum erworben zu haben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dagegen richten sich die Revisionen der klagenden Partei und des dem Rechtsstreit während offener Rechtsmittelfrist auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten. Die Revisionen sind zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannte. Sie sind auch berechtigt.
1. Mietkauf:
1.1 Unter dem – zumeist im Zusammenhang mit Leasingverträgen verwendeten – Begriff des „Mietkaufs“ werden im Allgemeinen Vereinbarungen verstanden, in denen Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags miteinander verbunden sind. Der Unterschied zum Leasing wird darin gesehen, dass die Gebrauchsüberlassung beim Mietkauf nicht das eigentliche Vertragsziel ist, sondern der Vertrag von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers gerichtet ist (vgl J. Koch, MünchKomm BGB6 III Finanzierungsleasing Rn 14). Je nach Vertragsgestaltung kann dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption eingeräumt werden oder es wird vereinbart, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Mietkäufer übergeht (Fischer-Czermak, Mobilienleasing 107 ff).
1.1.1. Im ersten der beiden genannten Fälle wird der Mietkauf als zeitlich aufeinander folgende Koppelung zweier Verträge angesehen, wobei die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Mietkäufer mit Ausübung der Option das Eigentum erwirbt (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB68 Einf v § 535 Rn 30; Skusa, NJW 2011,2998; Frotz in FS Hämmerle 121; Fischer-Czermak aaO 108).
1.1.2. Im zweiten Fall, in welchem die gezahlten Mieten ebenfalls angerechnet werden, liegt nach hA hingegen ein schlichter Kaufvertrag vor, den auch die Bezeichnung als Mietkauf nicht zu einem aus Miete und Kauf zusammengesetzten Vertrag macht (Fischer-Czermak aaO 107; Frotz aaO 121; Skusa aaO 2998 f). Die Leistungspflicht des „Vermieters“ beschränkt sich darauf, dem „Mieter“ die Sache zu übergeben und ihm unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der „Mietraten“ das Eigentum zu übertragen. Sie entspricht daher in jeder Hinsicht der eines Verkäufers. Mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr auf den „Mieter“ über, sodass ihn eine später eintretende Gebrauchsbeeinträchtigung von der Zahlung nicht befreit. Auch seine Leistungspflicht stimmt daher mit der eines Käufers überein (Fischer-Czermak aaO 108). Der Mietkäufer erwirbt demnach nicht nur ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht für die Laufzeit des Vertrags, sondern auch eine Anwartschaft auf das Eigentum (Frotz aaO 121). Rechtlich soll es sich bei einer solchen Vertragsgestaltung daher um eine Form des Ratenkaufs unter Eigentumsvorbehalt handeln, bei dem das Eigentum nach Abstattung des Kaufpreises auf den Mietkäufer übergeht (vgl Skusa aaO 2999; zur vergleichbaren Konstellation beim Finanzierungsleasing vgl 7 Ob 5/86; Apathy in KBB3 § 1063 Rz 30; Verschraegen in ABGB-ON1.00 § 1063 Rz 61).
1.1.3. Der beklagten Partei wurde nicht etwa nur das Recht eingeräumt, die Sache nach dem Ablauf der Mietzeit käuflich zu erwerben, sondern es wurde bereits eine verbindliche Kaufvereinbarung getroffen. Die bis zum Ablauf der Mietzeit bezahlten Mieten wurden auf den „Gesamtkaufpreis“ voll angerechnet, sodass sich rechnerisch ein am Ende der Mietzeit () zur Zahlung fälliger (von einem Restwert des Geräts unabhängiger) Restbetrag von € 25.000 ergab. Diese Vertragsgestaltung spricht dafür, den zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei abgeschlossenen Vertrag vom iSd zweiten der beiden erörterten Varianten wie einen Kauf zu behandeln, bei dem das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit automatisch auf den Käufer übergeht.
S. 5181.2 Allerdings ist zu bedenken, dass das Eigentum bei einem Kreditkauf nach § 1063 ABGB grundsätzlich bereits mit der Übergabe und vor der Bezahlung des Kaufpreises vom Verkäufer auf den Käufer übergeht (5 Ob 18/97a; Apathy aaO § 1063 Rz 3; Aicher in Rummel, ABGB3 § 1063 Rz 6). Ein von dieser Dispositivregelung abweichender Eigentumsvorbehalt bedarf nach einhA zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, die ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden kann (6 Ob 306/02x mwN; RS0054266; Apathy aaO § 1063 Rz 4).
Die zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei am getroffene Vereinbarung enthält zwar keine ausdrückliche Abrede über einen Eigentumsvorbehalt. Dies war möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass die Gemeinschuldnerin gar nicht Eigentümerin des Vertragsgegenstands war (dazu sogleich). Der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung ist nach den obigen Ausführungen aber geradezu immanent, dass ihr gemeinsamer Wille auf die Begründung bloß aufschiebend bedingten Eigentums gerichtet war. Es ist von einer Willensübereinstimmung dahin auszugehen, dass das Verfügungsgeschäft unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stand. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit dem von der Gemeinschuldnerin auf ihrem Lieferschein einseitig erklärten Eigentumsvorbehalt (vgl RS0020291, RS0107161 ua).
2. Gutgläubiger Eigentumserwerb:
2.1 Vorauszuschicken ist, dass das Eigentum der klagenden Partei am streitgegenständlichen Bagger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist. Anhaltspunkte für eine der Gemeinschuldnerin erteilte Veräußerungsermächtigung liegen nicht vor. Dass die klagende Partei die Weitergabe von Leasingobjekten durch Vermietung im Geschäftsbetrieb ihrer Leasingnehmer duldete, reicht für die Annahme einer Veräußerungsbefugnis nicht aus. Daraus folgt, dass die Gemeinschuldnerin zur Veräußerung des Baggers nicht berechtigt war.
2.2 Diese Ausgangslage ändert nichts an der Wirksamkeit des Kaufvertrags (4 Ob 184/11d mwN; RS0020050, RS0038107). Die Pflicht der Gemeinschuldnerin bestand auch in diesem Fall in der Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand (4 Ob 184/11d mwN; RS0019839). War sie dazu nicht in der Lage, stellt sich die Frage nach dem gutgläubigen Eigentumserwerb durch die beklagte Partei, der im Anlassfall bereits nach den §§ 367 f ABGB idF HaRÄG 2005 zu prüfen ist (vgl § 906 Abs 14 UGB zum Außerkrafttreten ua des § 366 HGB sowie die Übergangsbestimmung des Art XXXII Abs 1 HaRÄG 2005). Darin wurden die davor sowohl im bürgerlichen Recht als auch im Handelsrecht geregelten Tatbestände des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten zusammengeführt (Schauer in Krejci, RK ABGB §§ 367 f Rz 1). Geschützt ist danach der redliche Erwerber, der gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder vom Vertrauensmann des Eigentümers erworben hat.
2.3 Die Gemeinschuldnerin war als Leasingnehmerin einerseits „Vertrauensmann“ der klagenden Partei, andererseits veräußerte sie den Bagger im gewöhnlichen Betrieb ihres Unternehmens an die beklagte Partei (vgl Eccher in KBB3 § 367 Rz 4). Deren Gutgläubigkeit musste unter diesen Umständen nur in der – im Zweifel zu vermutenden – Überzeugung von der Verfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin bestehen (§ 368 Abs 1 ABGB; Eccher aaO § 367 Rz 3). Dass die beklagte Partei nicht im guten Glauben gehandelt hat, hätte die klagende Partei beweisen müssen (vgl 6 Ob 104/07y; RS0062464).
Die Vorinstanzen haben das Vorliegen von Umständen, aufgrund deren die beklagte Partei beim Vertragsabschluss mit der Gemeinschuldnerin zu Nachforschungen über die Herkunft des Baggers verpflichtet gewesen sein konnte, verneint. Dies bleibt in den Revisionen ungerügt. Den weiteren Erwägungen ist daher zugrunde zu legen, dass die beklagte Partei bei Vertragsabschluss gutgläubig iSd §§ 367 f ABGB war.
2.4 Nach hA muss der gute Glaube vom Zeitpunkt des Abschlusses des Titelgeschäfts bis zum Besitzerwerb vorhanden sein (1 Ob 614/87 ; RS0010903; Eccher aaO § 367 Rz 3; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 367 Rz 5; Leupold in Klang3 § 367 Rz 24). Im Falle aufschiebend bedingten Rechtserwerbs muss der Erwerber daher nur beim Zustandekommen des Übertragungsgeschäfts (Einigung und Übergabe) gutgläubig sein. Er erwirbt die Anwartschaft nach gleichen Grundsätzen wie das Vollrecht, das er sich dann mit der Kaufpreiszahlung verschafft. Dies gilt auch dann, wenn er inzwischen vom Mangel des Rechts seines Vormanns erfuhr (1 Ob 614/87; Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 367 Rz 5; Spielbüchler aaO § 367 Rz 3; Leupold aaO § 367 Rz 24).
Dass aus der Wendung „gegen Entgelt“ anderes abzuleiten wäre, hat der OGH – entgegen einer Lehrmeinung Bollenbergers (ÖJZ 1995, 641; ÖJZ 1996, 851), der vom Erfordernis tatsächlicher Zahlung und bei Teilzahlung von Miteigentum ausgeht – in der zu § 367 ABGB aF ergangenen E 2 Ob 144/02v ausdrücklich abgelehnt. Leupold, die sich dieser Frage zuletzt (aaO § 367 Rz 43 ff) neuerlich eingehend gewidmet hat, gelangte zu einer differenzierenden Lösung, in der sie sich beim Erwerb vom Unternehmer und in öffentlicher Versteigerung aus Gründen des Verkehrsschutzes der hA anschließt, beim Erwerb vom Vertrauensmann jedoch (entgegen 2 Ob 144/02v) der Ansicht Bollenbergers den Vorzug gibt. Sie beschließt ihre Ausführungen aber mit der Erkenntnis, dass das Schweigen des Gesetzgebers des HaRÄG 2005 zu der diskutierten Problematik wohl als klares Indiz für den Standpunkt der herrschenden Ansicht zu werten sei.
Die Erwägungen Leupolds erfordern – zumindest im vorliegenden Fall – schon deshalb keine nochmalige Auseinandersetzung mit der Auslegung der Wendung „gegen Entgelt“, weil die beklagte Partei, wie bereits erörtert wurde, den Bagger von der Gemeinschuldnerin im gewöhnlichen Betrieb ihres Unternehmens erworben hat. Für diesen Erwerbstatbestand stimmt aber auch die genannte Autorin der hA zu: Dem Verkehrsschutz als tragender Rechtfertigung eines gutgläubigen Erwerbs sei ein so hoher Stellenwert einzuräumen, dass ein Abstellen auf typisierende Umstände und damit eine klare, sachenrechtliche Zuordnung unumgänglich sei (aaO § 367 Rz 49). Dass der Gemeinschuldnerin zusätzlich die Eigenschaft eines „Vertrauensmanns“ zukam, ist unter diesen Umständen bedeutungslos.
2.5 Der gute Glaube der beklagten Partei lag somit im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Da sie sich bei Vertragsabschluss am schon im Besitz der zuvor von ihr gemieteten Sache befand, erfolgte die Übergabe kurzer Hand (§ 428 zweiter Fall ABGB; traditio brevi manu), die als modus für den gutgläubigen Eigentumserwerb unbedenklich ist (vgl Eccher aaO § 367 Rz 2; Leupold aaO § 367 Rz 51; Klicka/Reidinger aaO § 367 Rz 9). Zu prüfen bleibt somit, ob der Eigentumserwerb vollendet wurde.
3. Konkurs über das Vermögen der Mietverkäuferin:
3.1 Da das Konkursverfahren bereits am eröffnet wurde, gilt die Rechtslage vor dem IRÄG 2010.
Die Konkurseröffnung wurde noch am selben Tag durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Abs 1 KO traten die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung mit dem Beginn des folgenden Tages ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung der Gemeinschuldnerin auf Zahlung derS. 519 letzten „Miete“ gegenüber der beklagten Partei noch nicht fällig. Die Fälligkeit des Kaufpreisrests und dessen „Gegenverrechnung“ mit den in Zahlung zu gebenden Geräten war laut Vertrag zwar erst für das Ende der „Mietzeit“, dh für den vorgesehen, diesen Teil ihrer Leistungspflicht hatte die beklagte Partei – im offenkundigen Einvernehmen mit der Gemeinschuldnerin – aber schon vorzeitig erfüllt.
3.2 Gemäß § 21 Abs 1 KO kann der Masseverwalter dann, wenn ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Es entspricht hA, dass diese Bestimmung auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung gelangt. Das Eigentum wird dabei – wie oben dargelegt – erst bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übertragen. Solange das nicht der Fall ist, haben daher sowohl der Käufer als auch der Verkäufer noch nicht vollständig erfüllt (SZ 43/92; vgl auch 1 Ob 535/88; 8 Ob 7/91; RS0051620; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, InsG § 21 KO Rz 132; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 21 KO Rz 11; Schoditsch, Eigentumsvorbehalt und Insolvenz 12). Dass der Verkäufer auf den Eintritt des Erfolgs, nämlich den mit vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgenden Eigentumsübergang keinen Einfluss hat, spricht nach dieser Auffassung nicht gegen die Anwendbarkeit des § 21 KO. Abzustellen ist auf den Leistungserfolg (Widhalm-Budak aaO § 21 KO Rz 132; Gamerith aaO § 21 KO Rz 11).
3.3 Die (analoge) Anwendung dieser Grundsätze, die das Berufungsgericht vor Augen hatte, muss im vorliegenden Fall jedoch daran scheitern, dass die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht die Eigentümerin des Baggers war. § 21 KO gilt nämlich nur, wenn die Leistungsgegenstände zur Masse gehören. Die Forderung aus dem Vertrag muss Massebestandteil sein und die Schuld muss aus der Masse erfüllbar sein (Gamerith aaO § 21 KO Rz 5; Widhalm-Budak aaO § 21 KO Rz 15). Letzteres trifft hier nicht zu:
Fahrnisse gehören, soweit sie pfändbar sind, zur Konkursmasse, wenn sie im Eigentum des Gemeinschuldners stehen (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 1 KO Rz 49), nicht aber wenn sie einem anderen gehören (RS0063707). Eigentümerin des Baggers war bei Konkurseröffnung die klagende Partei. Der Masseverwalter konnte daher den vertraglichen Anspruch der beklagten Partei auf Verschaffung des Eigentums aus der Konkursmasse – bezogen auf den Leistungserfolg – nicht erfüllen. Demnach stand ihm auch das Wahlrecht nach § 21 KO nicht offen. Diese Bestimmung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vielmehr nicht anwendbar.
3.4 Die Rechtslage ähnelt jener, in der sich der Gemeinschuldner zur Erbringung einer unvertretbaren Leistung verpflichtet hatte, die der Masseverwalter auch nicht aus der Konkursmasse erbringen kann (Widhalm-Budak aaO § 21 KO Rz 16). In solchen Fällen bleibt der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners gegenüber dem Gemeinschuldner bestehen. Das diesem dafür zugesagte Entgelt fällt jedoch, soweit es pfändbar ist, als Neuerwerb in die Konkursmasse (vgl Widhalm-Budak aaO § 21 KO Rz 16; Gamerith aaO § 21 KO Rz 5).
Die Begründung dafür liegt darin, dass dem Gemeinschuldner mit der Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse entzogen wird. Es fehlt ihm daher die Empfangszuständigkeit für Leistungen auf Forderungen, die zur Konkursmasse gehören (Schubert in Konecny/Schubert, InsG § 3 KO Rz 37). Maßgeblich ist § 3 Abs 2 KO. Nach dieser Bestimmung wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung nicht befreit, es sei denn, dass das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist oder dass ihm die Konkurseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt war. Die Beweislast dafür trifft den zahlenden Schuldner (2 Ob 4/11v; RS0063845, RS0063862; Schubert aaO § 3 KO Rz 63).
3.5 Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet das, dass die beklagte Partei die noch ausständige Zahlung (die „Miete“ für den März 2009), von den erwähnten Ausnahmen abgesehen, in die Konkursmasse zu leisten hatte, um den gutgläubigen Eigentumserwerb mit dem Ablauf der „Mietzeit“ zu vollenden. Eine schuldbefreiend wirkende Zahlung an die Gemeinschuldnerin war hingegen nach der Konkurseröffnung nicht mehr möglich.
Ob und an wen die beklagte Partei diese Zahlung geleistet hat, geht aus den bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht mit ausreichender Sicherheit hervor. Selbst wenn von der Feststellung, die beklagte Partei habe „die Mietzahlungen“ jeweils zeitgerecht erbracht, auch die nach der Konkurseröffnung fällig gewordene „Miete“ umfasst sein sollte, bliebe offen, an wen diese Zahlung ergangen ist.
4. Ergebnis:
Der aufgezeigte Feststellungsmangel führt zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die dargelegte Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern und nach einer allenfalls gebotenen Ergänzung des Beweisverfahrens auf der Grundlage entsprechender Feststellungen über den Herausgabeanspruch der klagenden Partei neuerlich zu entscheiden haben.
Anmerkung
Fälle der Insolvenz des Mittelsmanns in Veräußerungsketten werfen spannende Fragen des Sachen- und Insolvenzrechtes auf, wobei die Position der anderen Beteiligten gegenüber dem Gemeinschuldner vor allem von der sachenrechtlichen Lage abhängt. Die folgenden Bemerkungen zu der neuen Entscheidung sollen ihr Ergebnis in einen breiteren Zusammenhang stellen.
1. Da das Thema in den Revisionsschriften nicht aufgegriffen wurde, übernimmt der zweite Senat die Beurteilung der Vorinstanzen, dass für die Beklagte kein Anlass für Nachforschungen über die Herkunft des streitgegenständlichen Baggers bestanden habe und daher ihre Gutgläubigkeit zu bejahen sei. Den Vorinstanzen ging es offenbar um Redlichkeit in Bezug auf eine Verfügungsbefugnis des Veräußerers (der nachmaligen Gemeinschuldnerin) iSd § 368 Abs 1 ABGB. Hinsichtlich des Eigentums wird die Gutgläubigkeit hingegen wohl gefehlt haben, da die Rsp bei Gegenständen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt gehandelt werden, diesbezügliche Nachforschungspflichten des erwerbenden Kaufmanns (Unternehmers) bejaht (RIS-Justiz RS0010904). Gerade dies ist aber eben eine Situation, in welcher Redlichkeit in Bezug auf eine Verfügungsbefugnis bestehen kann.
2. Der OGH spricht mit Recht von einem Anwartschaftsrecht des Mietkäufers (der Beklagten) und von der Begründung aufschiebend bedingten Eigentums. Ein solches Anwartschaftsrecht erstarkt dann mit Zahlung der Beklagten an den Veräußerer (die nachmalige Gemeinschuldnerin) zum Eigentumsrecht. Wenn der Vertrag zwischen Kläger und der Gemeinschuldnerin ein Vorbehaltskauf (und nicht Leasing) gewesen wäre, läge ein sog nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt vor (Aicher in Rummel, ABGB3 § 1063 Rz 101 mwN). Dabei erlischt das Eigentum des ersten Verkäufers auch dann, wenn dieser zwar keine Zahlung erhält, aber der zweite Käufer an den Mittelsmann bezahlt (F. Bydlinski in Klang, ABGB2 IV/2 [1978] 635). Bereits nach einem (derivativen oder gutgläubigen) Erwerb des Anwartschaftsrechtes und schon vor der Zahlung an den Mittelsmann kommt dem zweiten Erwerber ein gegenüberS. 520 jedermann wirkendes, ua nach § 372 ABGB geschütztes Recht zu (Aicher in Rummel, ABGB3 § 1063 Rz 68 ff mwN), sodass eine Eigentumsklage des ersten Verkäufers schon daran scheitert. Denn es gehört nach überwiegender Ansicht zum Wesen des Anwartschaftsrechts, dass es auch Schutz gegenüber dem Eigentümer bietet (siehe Holzner, ÖJZ 1996, 376 f mwN; Kodek in Klang3 § 372 Rz 57). Lediglich wenn der Mittelsmann wegen Verzuges des Abkäufers mit der Kaufpreiszahlung vom Kaufvertrag zurücktreten würde, ginge die Basis für das Anwartschaftsrecht verloren, sodass dann – und nur dann – dem Erstveräußerer die Eigentumsklage gegen den Letztkäufer zustehen könnte.
Wenn man also mit dem zweiten Senat einen gutgläubigen Erwerb eines Anwartschaftsrechtes bejaht, kommt es – im Sinne der dargestellten Lehre – nicht mehr darauf an, ob und an wen die Beklagte die Zahlung des Kaufpreises geleistet hat. ME wäre es daher konsequent gewesen, die Klagsabweisung der Vorinstanzen trotz des anderen Begründungsweges sogleich zu bestätigen.
3. Unter Pkt 2.4 der Begründung lehnt der OGH die vom Rezensenten vor längerer Zeit publizierte Meinung, dass im Fall der Teilzahlung vorläufig bloß Miteigentum entstehe, neuerlich ab. Dieses Modell war auch in der Lehre ganz überwiegend auf Kritik gestoßen, sodass es sich um eine „Jugendsünde“ handeln könnte. Vom Ergebnis her zeigt allerdings gerade der vorliegende Fall das damals diskutierte Problem deutlich auf: Der OGH hebt in Pkt 3.3 der Begründung hervor, dass die Gemeinschuldnerin nicht die Eigentümerin des Baggers war (was richtig ist) und gelangt in Pkt 3.4 zu dem Ergebnis, dass die Beklagte das Entgelt an die Konkursmasse zu leisten habe. Vom Ausgangspunkt, dass ein gutgläubiger Erwerb eines Anwartschaftsrechtes stattgefunden hat, ist das insofern konsequent, als dann die Gemeinschuldnerin den Kaufvertrag insoweit auch erfüllt, nämlich der Beklagten Besitz und Eigentum verschafft hätte; aus dem Insolvenzrecht, nämlich § 3 Abs 2 KO (nun IO) ergibt sich nur noch, dass die Zahlung nicht an die Gemeinschuldnerin bzw deren Geschäftsführer, sondern an den Insolvenzverwalter zu erfolgen hat.
Der spannendere Punkt ist jedoch, dass die Zahlung nicht an die Klägerin vorzunehmen ist. Das somit aus der hL zum Entgeltsbegriff des § 367 ABGB folgende Ergebnis, dass die Gegenleistung für eine Sache, die niemals zur Konkursmasse gehörte, nun doch zu dieser Masse fließen soll, ist meines Erachtens weiterhin zu hinterfragen. Rechtssystematisch überzeugt es deshalb nicht, da die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb ausschließlich dem Schutz des Erwerbers dienen, nicht jedoch dazu, den Gläubigern des veräußernden Nichteigentümers in dessen Insolvenz einen Vorteil zu verschaffen. Eine Miteigentumslösung bei Teilzahlung würde es hingegen ermöglichen, dass der Erwerber die Sache ebenso behalten kann, jedoch immerhin das Entgelt, soweit es bis zum Wegfall der Redlichkeit noch nicht geleistet wurde, an den vormaligen Eigentümer (hier die Klägerin) fließt (dazu ÖJZ 1996, 857 f). Dass diese Konstruktion sachenrechtlich kühn erscheint, muss man einräumen. Vielleicht wäre auch eine Lösung auf schuldrechtlicher Ebene denkbar (einen konkursfesten Bereicherungsanspruch nach der Wertverfolgungslehre andenkend Karner, Gutgläubiger Mobiliarerwerb [2006] 58 FN 301). Wenn man jedoch einen Gutglaubenserwerb des Letzterwerbers und folglich Erfüllung des Kaufvertrages durch den (unberechtigt) verfügenden Mittelsmann bejaht, wäre es – sieht man von der recht umstrittenen Wertverfolgungslehre ab – noch schwieriger, die Entgeltforderung schuld- und insolvenzrechtlich dem vormaligen Eigentümer zuzuerkennen. Das Sachenrecht zeichnet eben die Positionen in der Insolvenz vor.
4. Diese Diskussion ist aber hier nicht neuerlich aufzugreifen, sondern am Ende nur noch anzufügen, dass es bei Kooperationswillen der Streitparteien auch einen anderen Lösungsweg gegeben hätte: Nach der verbreiteten Lehre von der Disponibilität des Rechtsscheins (siehe das gleichnamige Werk von Altmeppen [1993] 291 ff; in Österreich fehlt eine Stellungnahme zum Gutglaubenserwerb, doch gibt es Zustimmung bei anderen Rechtsscheintatbeständen, siehe Karollus, Eingeschränkter Schuldnerschutz bei Übertragung eines Handelsgeschäfts? ÖJZ 1989, 210; Fellner, Zum Verhältnis von Anscheinsvollmacht und falsus-procurator-Haftung: zwingender Vertrauensschutz oder Wahlrecht? JBl 2003, 621; Krejci/Haberer in Zib/Dellinger, Unternehmensgesetzbuch [2010] § 3 Rz 65; ebendort Zib, § 15 Rz 89) könnte der Erwerber auf den Schutz des § 367 ABGB auch verzichten, was dazu führt, dass er nicht gutgläubig Eigentum erwirbt und folglich die Kaufpreiszahlung an den Mittelsmann mit Hinweis auf Gewährleistung wegen Rechtsmangels verweigern und wandeln kann (§ 932 ABGB). Wenn der Erwerber auf diesem Weg nicht mehr an den Mittelsmann (bzw dessen Insolvenzmasse) zahlen muss, bliebe Raum für eine Einigung mit dem Eigentümer, wonach das Eigentum gegen eine direkte Zahlung an diesen übergeht.
Univ.-Prof.
Dr. Raimund Bollenberger, Wien