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Zum gutgläubigen Eigentumserwerb vom insolventen Leasingnehmer
§§ 367, 368, 428, 863, 914, 1063 ABGB; §§ 2, 21 KO
Der Leasingnehmer ist Vertrauensmann des Leasinggebers iSd § 367 ABGB.
Der gute Glaube des Erwerbers muss vom Zeitpunkt des Abschlusses des Titelgeschäfts bis zum Besitzerwerb vorhanden sein. Im Falle aufschiebend bedingten Rechtserwerbs muss der Erwerber nur beim Zustandekommen des Übertragungsgeschäfts (Einigung und Übergabe) gutgläubig sein. Er erwirbt die Anwartschaft nach den gleichen Grundsätzen wie das Vollrecht, das er sich dann mit der Kaufpreiszahlung verschafft. Dies gilt auch dann, wenn er inzwischen vom Mangel des Rechts seines Vormanns erfuhr.
Die Bestimmung des § 21 KO ist nur dann anwendbar, wenn die Leistungsgegenstände zur Masse gehören.
Aus der Begründung:
Die beklagte Partei benötigte im Jahr 2007 für ein größeres Bauvorhaben einen neuen Tunnelbagger. Sie kontaktierte zu diesem Zweck die R GmbH, ein Unternehmen, das Baumaschinen verkaufte und vermietete, und von dem sie selbst bereits wiederholt Baumaschinen erworben und gemietet hatte. Am richtete diese GmbH an die beklagte Partei ein Angebot auf Vermietung eines Tunnelbaggers ab September 2007 mit einer Mindestmietdauer von 8 Monaten. Die beklagte Partei n...