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BFGjournal 11, November 2016, Seite 390

KESt-Pflicht bei körperschaftlich organisierter Agrargemeinschaft

Entscheidung: RV/4100344/2013, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 93 Abs 1 EStG.

Gemäß § 93 Abs 1 EStG wird die Einkommensteuer bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen, ausgenommen Einkünfte gemäß § 27a Abs 2 EStG, durch Steuerabzug erhoben. Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften unterliegen damit der Kapitalertragsteuer.

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