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KESt-Pflicht bei körperschaftlich organisierter Agrargemeinschaft
Entscheidung: RV/4100344/2013, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 93 Abs 1 EStG.
Gemäß § 93 Abs 1 EStG wird die Einkommensteuer bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen, ausgenommen Einkünfte gemäß § 27a Abs 2 EStG, durch Steuerabzug erhoben. Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften unterliegen damit der Kapitalertragsteuer.