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Zur Benachteiligungsabsicht des Rechtsanwalts des Schuldners
Dem Schuldner sind auch Rechtshandlungen seiner Vertreter zuzurechnen. Bei der gesetzlichen Vertretung kommt es auf den Kenntnisstand des Vertreters an; bei gewillkürter Vertretung reicht schon das Vorliegen von Benachteiligungsabsicht beim Geschäftsherrn oder Vertreter aus. Benachteiligungsabsicht eines bloß beratenden Rechtsanwalts genügt dagegen nicht.
Aus der Begründung:
Die Prüfung der Benachteiligungsabsicht (in welcher Ausprägung auch immer) des Rechtsvertreters der Mutter durch das Berufungsgericht basiert auf einer Missinterpretation der Jud des OGH zur Frage, ob auch Rechtshandlungen des – gesetzlichen oder gewillkürten – Vertreters des Schuldners (hier der Mutter) der Anfechtung unterliegen.
Nach stRsp erfordern die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung nach § 2 AnfO, § 28 KO eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Die anfechtbare Rechtshandlung muss aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Dem Schuldner sind auch die Rechtshandlungen eines – gesetzlichen oder gewillkürten – Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen (RS0050709 [T1]; RS0064223 [T2]). Bei der g...