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ÖBA 2, Februar 2013, Seite 145

Zur Haftung für pflichtwidrigen Rat, Effekten zu halten

§§ 1295, 1323 ABGB

Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern (und nicht zugleich neu veranlagen) und unterließ er dies aufgrund von Fehlberatung vorübergehend, so liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefassten Anlageentschlusses nicht an.

Aus der Begründung:

Der Kläger erwarb über Vermittlung der Beklagten I- und I-Aktien. Am trat der Vertreter des Klägers an den Vorstand der Beklagten mit dem Ansinnen heran, die Aktien zu verkaufen. Dieser riet ihm – trotz Kenntnis von für die Kursentwicklung nachteiligen Umständen und trotz Bestehens eines Interessenkonflikts der Beklagten wegen ihres (über Tochtergesellschaften gehaltenen) hohen Eigenbestands – vom Verkauf ab. Der Kläger hätte, wenn er von den Befürchtungen der Beklagten oder auch nur von deren Interessenkonflikt in Kenntnis gesetzt worden wäre, alle Aktien sofort verkauft und nicht auch noch 2000 I- auf I-Aktien umgeschichtet. Hätte der Kläger seine Aktienbestände am verkauft, ...

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