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ÖBA 2, Februar 2013, Seite 144

Zur Auslegung eines Konsortialkreditvertrags

§§ 880a, 914, 988, 1175, 1360, 1364 ABGB; § 502 ZPO

Das Versprechen, auf erste Auf- oder Anforderung zu leisten, ist idR eindeutig iS einer abstrakten Garantiezusage auszulegen.

Der Garant kann Gegenforderungen, die ihm gegen den Begünstigten zustehen, durch Einrede geltend machen, etwa Schadenersatzansprüche gegen den Begünstigten, weil dieser seine Sorgfaltspflichten dem Garanten gegenüber durch Aufgabe von Sicherheiten oder Saumseligkeit bei der Eintreibung von Regressforderungen verletzte.

Aus der Begründung:

Der Beklagten gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

1. Ein – allfälliger – Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber aktenkonform verneint wurde, kann nach stRsp nicht mehr in der Revision gerügt werden (RS0042963; RS0043086).

2. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt in einem solchen Fall unabhängig davon nicht vor, ob (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar ist ...

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