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Zur Sonderrechtsfähigkeit von Gebäuden
§§ 435, 447, 451, 456 ABGB; §§ 182, 502 ZPO
Die Beweislast für die Absicht des Erbauers, sein in fester und solider Bauweise ausgeführtes Gebäude nicht dauernd auf fremdem Grund zu belassen, trifft denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft des Gebäudes beruft.
Aus der Begründung:
Mag. S (kurz: Gesellschafterin) ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der W GesmbH (kurz: Schuldnerin), über deren Vermögen am das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. DerS. 142 Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Darüber hinaus war die Gesellschafterin ursprünglich Eigentümerin der Liegenschaft EZ … Grundbuch … (kurz: Liegenschaft). Diese Liegenschaft verkaufte die Gesellschafterin samt darauf mit festem Fundament erbautem Gebäude am an die Nebenintervenientin.
Bereits am hatte die Gesellschafterin mit der Schuldnerin (diese vertreten durch die Gesellschafterin) betreffend die Liegenschaft einen Mietvertrag auf die Dauer von 50 Jahren abgeschlossen, der (ua) vorsah, dass die Vermietung zum Zweck der Errichtung eines Miet-, Wohn- und Geschäftsbaus durch die Schuldnerin erfolge. Die Schuldnerin sei berechtigt, auf dem Mietobjekt auf ihre Koste...