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Zur Nachlasszugehörigkeit von Sparbüchern
§§ 784, 804, 812 ABGB; §§ 2, 166 AußStrG; § 38 BWG; § 7a GKG
Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte von Banken einholen. Die Anfrage ist auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen.
Der Antrag eines Pflichtteilsberechtigten auf rückwirkende Öffnung eines Kontos des Erblassers ist grundsätzlich zulässig. Der Antrag dient der Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt gestanden sind, und zwar mit Mitteln, die früher dem Erblasser zugestanden wären. Das in § 38 BWG verankerte Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen.
Aus der Begründung:
Die Erblasserin hinterließ ein Testament, in dem sie den Sohn zum Alleinerben eingesetzt und die Tochter auf den Pflichtteil beschränkt hat. Die Erblasserin hinterließ weiters ein Kodizill mit folgendem Wortlaut:
„Betrifft: Sparbücher
Alle meine Sparbücher gehören nach meinem Tod meinem Sohn […]. Sie sollen benützt werden zum Einlösen der Gräber u. Pflege, sowie vielleicht zur Änderung der Grabstätte. Es könnte auch eine Reparatur am Haus sein, da es ja schon 1952 erbaut wurde. Dei...