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ÖBA 2, Februar 2013, Seite 139

Zur Qualifikation einer Datei als öffentlich zugänglich

§§ 4, 28 DSG 2000

Eine öffentlich zugängliche Datei liegt vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist. Es ist nicht erforderlich, dass „jedermann“ im wörtlichen Sinne Einsicht nehmen kann; auch Entgeltpflicht der Einsichtnahme und das Erfordernis der Behauptung eines berechtigten Interesses, um Einsicht zu erhalten, sind kein Hindernis für die Qualifikation als öffentlich zugängliche Datei.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das beklagte Unternehmen verfügt über eine Gewerbeberechtigung nach § 152 GewO als Kreditauskunftei, verarbeitet Daten iSd DSG und betreibt dabei mehrere Datenbanken.

Die Beklagte ist ua datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Wirtschaftsdatenbank; diese enthält Bonitätsdaten von Unternehmen und Insolvenzmeldungen von Nichtunternehmern. Die Wirtschaftsdatenbank besteht aus einer öffentlichen, allen Kunden zugänglichen Bonitätsdatenbank und einer davon komplett (physisch) getrennten, auf einem eigenen Rechner gespeicherten, rein internen und nur au...

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