Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Verordnung Brüssel IIb – ein erster Überblick zu Anerkennung, Vollstreckung und internationaler Zusammenarbeit
Die VO Brüssel IIb wurde nach mehr als zweijähriger Diskussion in den Ratsarbeitsgruppen vom Rat beschlossen und im ABl kundgemacht. Im Anschluss an den ersten Überblick zu Anwendungsbereich, internationaler Zuständigkeit und Kindesrückführung im Aprilheft der iFamZ werden hier weitere Neuerungen dargestellt.
I. Anerkennung und Vollstreckung
A. Überblick
Anerkennung und Vollstreckung folgen einem (freilich deutlich modifizierten) zweispurigen Weg. Zwar sind nun alle Entscheidungen ohne Exequatur vollstreckbar. Weiterhin privilegiert bleiben indes Kontaktentscheidungen und Rückführungsanordnungen, die einer Sorgerechtsentscheidung immanent sind und auf die Verweigerung der Rückstellung durch das Gericht des Fluchtstaates reagieren. Die Privilegierung besteht in einer Vollstreckung auf Basis einer bindenden Bescheinigung und in einem (vor allem im Vollstreckungsstaat) gegenüber den sonstigen Fällen eingeschränkten Rechtsschutz. Ob eine Entscheidung wegen Ordre-public-Verstoßes nicht anerkannt wird (und dies von Amts wegen aufgegriffen werden kann), musste dem nationalen Recht vorbehalten bleiben.
Die übrigen Versagungsgründe sind eng gefasst und konnten für privilegierte Entscheidungen, ...