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Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzugsfähigkeit von Verteidigungskosten
Normen: § 4 Abs 4 EStG 1988; § 12 Abs 1 Z 4 KStG 1988; § 12 Abs 1 UStG 1994.
Entscheidung: RV/5100764/2015, Revision zugelassen und seitens des Finanzamts auch angekündigt.
(B. R.) – Verteidigungskosten betreffend Geldbußen aus EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften sind (im Gegensatz zur Strafe selbst; Anmerkung: vgl ; Revision nicht zugelassen) als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Weder aufgrund einer „nicht normalen Betriebsführung“ (Terminus technicus im EStG, der im KStG nicht anwendbar ist) noch infolge des Pönalcharakters () kann der Abzug verweigert werden.
Der Vorsteuerabzug aus diesen Verteidigungskosten ist somit gleichfalls zulässig, weil bei Wettbewerbsverstößen weder eine „klassische Privatnutzung“ gegeben ist noch eine „nichtwirtschaftliche Zweckverwendung“ vorliegt.
Anmerkung: Vgl dazu auch Laudacher, Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten im Zusammenhang mit einem EU-Wettbewerbsverstoß, SWK 29/2016, 1240.