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iFamZ 4, August 2024, Seite 209

Wahrnehmung erstinstanzlicher Verfahrensmängel im Revisions(rekurs)stadium

iFamZ 2024/156

Robert Fucik

§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG

Der auf das Verfahren außer Streitsachen ausgedehnte Grundsatz, dass ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter erstinstanzlicher Mangel in dritter Instanz nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden kann, wäre im Pflegschaftsverfahren ohnehin dann nicht anzuwenden, wenn das die Interessen des Kindeswohls erfordern. In einem Unterhaltsverfahren gilt dies zumindest bei Vorliegen „besonderer Gründe“.

(…) [17] 3. Im Revisionsrekurs wird – wie auch bereits im Rekurs – die Abweisung des Antrags der Rechtsmittelwerberin auf Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen zur Eruierung der betrieblichen Einkünfte ihres Vaters gerügt. Auch hier befindet sich die Revisionsrekurswerberin grundsätzlich im Recht:

[18] Hier hat die Minderjährige von Anfang an auf die Einholung eines Gutachtens zur Klärung des Einkommens ihres Vaters gedrängt und ist die Einholung eines solchen zur Klärung des strittigen Unterhalts auch notwendig. Dass, wie vom Rekursgericht vertreten, das Erstgericht die Einkommens- und Vermögenslage des Vaters „umfassend erhoben und dabei auch die aus den Finanzübersichten, Kontoauszügen und Kontenregisterausdrucken ersich...

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