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iFamZ 4, August 2024, Seite 208

Effektive Staatsangehörigkeit bei Mehrstaatern

iFamZ 2024/155

§ 9 IPRG

(…) [19] 2.1. Der Vater zweifelt in seinem Revisionsrekurs nicht an, dass sich das anzuwendende Recht für die Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung nicht nach dem KSÜ 1996, BGBl III 2011/49, sondern nach österreichischem Kollisionsrecht bestimmt (vgl 4 Ob 41/21i, Rz 13 ff).

[20] 2.2. Bei Bestimmung der dafür ausschlaggebenden „effektiven Staatsangehörigkeit“ eines Mehrstaaters kommt es gem § 9 Abs 1 Satz 3 IPRG auf die stärkste Beziehung zu einem der Staaten an. Dabei ist nach der Rsp allen in Betracht kommenden Umständen und tatsächlichen Lebensverhältnissen im Einzelfall Rechnung zu tragen, wie etwa dem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt, der Muttersprache, den verwandtschaftlichen oder gesellschaftlichen Beziehungen, der nationalen Einstellung, dem Zeitpunkt des Erwerbs der einzelnen Staatsangehörigkeiten, dem ius sanguinis, dem Militärdienst, dem Beruf usw, aber auch auf die Zukunft weisenden Argumenten (vgl RIS-Justiz RS0009222 [T1]; RS0117332).

[21] Sie kann nur einzelfallbezogen ermittelt werden (1 Ob 2/03f; 4 Ob 41/21i, Rz 16).

[22] 2.3. Das Rekursgericht meinte, dass hier bei einem Vorschulkind, das beide Staatsangehörigkeiten durch Abstammung von seinen Eltern...

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