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Analoge Anwendbarkeit höferechtlicher Normen bei Übergabsvertrag
iFamZ 2024/151
§§ 3, 8, 11 AnerbenG; §§ 781 f, 789 ABGB
Eine analoge Anwendung des Wohlbestehensgrundsatzes setzt voraus, dass die Zielsetzung der (zumindest teilweise unentgeltlichen) Erbhofübergabe unter Lebenden mit jenen des Höfe- und Anerbenrechts übereinstimmt und sich (wirtschaftlich) als vorweggenommene Erbfolge darstellt. Die Analogievoraussetzungen liegen insb bei bäuerlichen Übergabsverträgen zugunsten (pflichtteilsberechtigter) Erbberechtigter (und deren Ehegatten) vor, weil sie eine vorgezogene Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebs in der Familie und in einer Hand bezwecken.
Aber auch die lebzeitige Übergabe an den (nicht pflichtteilsberechtigten) Neffen unterliegt der analogen Anwendung höfe- und anerbenrechtlicher Normen, weil der Neffe im Übergabezeitpunkt bereits testamentarisch zum Erben eingesetzt war, der Erblasser seine Tochter „vom Nachlass ausgeschlossen“ hatte und die Pflichtteilsbemessung der Tochter in Streit stand. Dass der Neffe aufgrund des Vorhandenseins von Nachkommen nicht auch als gesetzlicher Miterbe iSd § 3 AnerbenG berufen gewesen wäre, schadet in der vorliegenden Konstellation nicht.
[1] Die Klägerin ist eines von zwei Kindern des 20...