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Kuratorbestellung anlässlich widerstreitender Erbantrittserklärungen
iFamZ 2024/150
Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebenso wenig wie eine Erbantrittserklärung (§ 806 ABGB) widerrufen werden. Über die Wirksamkeit der nachträglichen Änderung der Erbantrittserklärung ist im Verfahren über das Erbrecht zu entscheiden.
Im Interesse einer – von den Gesetzesmaterialien betonten – einfachen, klaren und auch dem Verkehrsschutz dienenden Regelung ist auch dann die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich, wenn sich die Erbansprecher bei einzuleitendem Verfahren über das Erbrecht in Bezug auf eine anstehende Vertretungshandlung einig sind. Immer dann, wenn Vertretungshandlungen iZm einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen. Die Bestimmung des § 173 Abs 1 AußStrG stellt im Fall der Uneinigkeit der Beteiligten über das Erbrecht (Fall 2), bei dem von einem nicht hinreichenden Erbrechtsausweis auszugehen ist, nicht darauf ab, ob auch in Bezug auf anstehende Vertretungsmaßnahmen Uneinigkeit besteht.
[1] Der 2020 verstorbene Erblasser hinterlässt einen Sohn, eine Tochter und seine Ehefrau.
[2] Die Witwe gab 2021 gestützt auf ein Testament aus dem Jahr 2003 eine bedingte Erbantrittserkl...