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Gesetzliches Vorausvermächtnis als Teilungshindernis
iFamZ 2024/147
Der beklagte Miterbe kann im Rahmen einer Zivilteilung nach § 830 ABGB einen Teilungsaufschub erwirken, sofern die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen erfolgen würde. Dabei handelt es sich um zwei selbständige Teilungshindernisse, wobei die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen den beklagten Miterben trifft. Das Teilungshindernis muss durch konkrete Umstände begründet werden.
Das aus dem Titel des gesetzlichen Vorausvermächtnisses der Witwe zustehende Wohnrecht kann nach den Umständen des Einzelfalls das Teilungshindernis der Unzeit verwirklichen. Das obligatorische Wohnrecht der Witwe kann aber auch durch Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen gesichert werden. Das gesetzliche Vorausvermächtnis ist daher nicht per se ein Teilungshindernis.