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Zur Anfechtung des Verlassenschaftsinventars
iFamZ 2024/144
§ 166 AußStrG; § 7a GKG
Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar. Die gerichtliche Überprüfung einer Bewertung kann aber auch mit solchen Anträgen nicht herbeigeführt werden. Dies gilt auch für Beschlüsse über Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG bzw § 7a GKG, die zwar nach Errichtung eines „vorläufigen“, aber vor Errichtung des „endgültigen“ Inventars gestellt werden.