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iFamZ 4, August 2024, Seite 177

Ausgleichszahlung für ein gemeinsam gebautes Haus auf geschenktem Grund

iFamZ 2024/141

Astrid Deixler-Hübner

§ 82 Abs 1 Z 1 EheG

Beiträge nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG, die in der aufzuteilenden Sache aufgegangen sind, sind wertverfolgend abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten vorweg zuzuweisen. Dabei ist der aktuelle Wert des Eingebrachten zu berücksichtigen, nicht der ursprüngliche Wert zum Zeitpunkt der Einbringung. Eine Ausgleichszahlung zugunsten des weichenden Ehegatten ist entsprechend den finanzierenden Mitteln und der ehelichen Wertschöpfung, wie auch durch die Kredittilgung, zu bemessen. Die Wertsteigerung des Hauses ist dabei anteilig auf die eingebrachten Mittel zu verteilen.

(…) Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Höhe der Ausgleichszahlung für ein während der Ehe auf einem der Frau von ihren Eltern geschenkten Grund errichtetes und ihr nach dem Willen beider Parteien verbleibendes Haus.

Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung zutreffend folgende Rechtslage zugrunde:

Bewertungsstichtag für das bei Aufhebung der Ehegemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (RIS-Justiz RS0057644). Davon sind bei Aufhebung der Ehegemeinschaft bestehende konnexe Schulden abzuziehen. Die Differenz ist aufzuteilen (RIS-Justiz RS0...

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