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iFamZ 4, August 2024, Seite 175

Freiheitsbeschränkung durch Türsperre in Kinder- und Jugendeinrichtung

iFamZ 2024/138

§ 57 Z 1 AußStrG; § 14 Abs 3 HeimAufG

LG ZRS Wien , 42 R 117/24b

Die relevanten Überlegungen, die zur Zulässigerklärung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme (versperrte Ausgangstür) geführt haben, ergeben sich im vorliegenden Fall nicht aus dem Beschluss und können durch das Rekursgericht auch nicht ohne Weiteres ergänzt werden. Die Erwägung des Erstgerichts, die Bewohnerin werde die Einrichtung ohnehin in Kürze verlassen, ist zwar nachvollziehbar, allerdings reicht dies nicht aus, um die freiheitsbeschränkende Maßnahme für den genannten Zeitraum für zulässig zu erklären. Zutreffend vermisst die Rekurswerberin eine ausführlichere Beweiserhebung durch Beiziehung eines Sachverständigen sowie Feststellungen zur ernstlichen und erheblichen Gefährdung der Bewohnerin, zur Verhältnismäßigkeit und zu allenfalls gegebenen gelinderen Mitteln.

Begründungsmängel iSd § 57 Z 1 AußStrG sind absolute Verfahrensmängel, wobei eine unzureichende Begründung diesen Tatbestand an sich nur dann erfüllt und zur Aufhebung des Beschlusses führt, wenn aufgrund der Aktenlage die Erwägungen des Erstgerichts auch vom Rekursgericht nicht nachvollzogen werden können.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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