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Keine vorläufige Zulässigerklärung einer medizinischen Behandlung
iFamZ 2024/136
§§ 20, 36 Abs 3, 36a, 38 UbG
LG Wiener Neustadt , 16 R 82/24h, 16 R 83/24f.
Eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Behandlung erfolgt im Verfahren nach § 38 UbG. Die Verfahrensvorschriften des § 20 UbG sind hier grundsätzlich S. 174 nicht anzuwenden. Eine „vorläufige Zulässigerklärung“ einer Behandlung ist im UbG nicht vorgesehen.
Für die Beurteilung, ob eine Behandlung verhältnismäßig ist, muss auch die Intensität des Eingriffs in das Grundrecht auf Selbstbestimmung hinreichend konkretisiert sein. Eine Genehmigung von Medikamenten „in der jeweils aus medizinischer Sicht erforderlichen Dosierung“ erfüllt die Forderung nach hinreichender Konkretisierung nicht.
Die Patientin wurde am untergebracht, die Unterbringung am vorläufig für zulässig erklärt und die mündliche Verhandlung für den anberaumt. Am wurde seitens der Abteilungsleitung ein Antrag gem § 36a UbG eingebracht, die beabsichtigte Behandlung mit Risperdal, Rivotril, Abilify und Temesta für zulässig zu erklären. Dieser Antrag führte zu einer neuerlichen Anhörung am („Erstanhörung“) und wurde die weitere Erörterung des Antrags gem § 36a UbG ebenfalls für den in Aussicht gestellt sowie der Gutach...