Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gerichtliche Überprüfung einer laufenden medizinischen Behandlung
iFamZ 2024/135
§§ 36a, 38, 38a UbG
LG Linz , 15 R 145/24k
Auch eine laufende medizinische Behandlung ist überprüfbar. Ein Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit einer medizinischen Behandlung kann jederzeit ab Anordnung der Behandlung – also vor Beginn, während der laufenden Behandlung und nach deren Beendigung – gestellt werden.
Die Patientin war vom bis zum untergebracht. Sie äußerte sich ablehnend hinsichtlich der Medikamente, befürchtete und beklagte unangenehme Nebenwirkungen. Mit Antrag vom , nach Auftrag des Bezirksgerichts verbessert am , beantragte der Patientenanwalt ua, die laufende Medikation mit Risperdal, Temesta und Aripiprazol im Rahmen einer Vorabgenehmigung iSd § 36a UbG auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen.
Das Erstgericht erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am die Unterbringung bis längstens für zulässig und wies den Antrag des Patientenanwalts auf „Überprüfung von Heilbehandlungen“ zurück. Es stellte fest, dass die Patientin hinsichtlich der medizinischen Behandlung nicht entscheidungsfähig sei und die erforderliche, indizierte Behandlung ablehne. Die Zurückweisung des Antrags wurde damit begründet, dass § 36a UbG eine Entscheidung des Gerichts vor einer mediz...