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Erfolgreiche Ablehnung der Übernahme des Amts als Rechtsbeistand durch einen Rechtsanwalt, weil dieses nicht überwiegend Rechtskenntnisse erfordert
iFamZ 2024/133
§ 119 AußStrG; §§ 273–275 ABGB
Bei Beurteilung der Pflicht zur Übernahme des Amts des Rechtsbeistands im Verfahren nach § 119 AußStrG sind nach stRsp und allgemeiner Ansicht in der Literatur die Bestimmungen der §§ 273 ff ABGB über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters sinngemäß heranzuziehen. Daher besteht ein Recht eines Notars oder Rechtsanwalts (oder eines entsprechenden Berufsanwärters), der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Notaren oder Rechtsanwälten eingetragen ist, zur Ablehnung der Übernahme der Vertretung des Betroffenen iSd § 119 AußStrG, „wenn die Besorgung der AngeS. 172 legenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert“. Im Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters liegt das Schwergewicht der Probleme mehr im Tatsächlichen und weniger im Rechtlichen. Aus diesem Grund muss nach allgemeiner Ansicht im Normalfall weder der bestellte noch der selbst gewählte Vertreter nach § 119 AußStrG Notar oder Rechtsanwalt sein.
[1] Das Erstgericht bestellte nach der Erstanhörung des Betroffenen den jetzigen Revisionsrekurswerber, einen Tiroler Rechtsanwalt, mit sofortiger Wirksamkeit gem § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand im Verf...