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Wochengeldanspruch bei Einkünften unter der Sozialversicherungsgrenze und Opting-in in die GSVG-Krankenversicherung
iFamZ 2024/129
§§ 2 Abs 1 Z 4, 3 Abs 1 Z 2, 102 Abs 5 GSVG
Erzielt eine selbständig erwerbstätige Haarstylistin lediglich Einkünfte, die die Versicherungsgrenze nicht überschreiten, steht ihr im Fall eines ausdrücklichen Antrags auf Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (§ 3 Abs 1 Z 2 GSVG) dennoch ein Anspruch auf Wochengeld zu, weil die Grundlage für die Pflichtversicherung in der Erwerbstätigkeit und nicht in der Opt-in-Erklärung liegt.