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Sind Pauschalgebühren nach der BVwG-EGebV auch dann zu entrichten, wenn die Beschwerde beim unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wird?
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Sind Pauschalgebühren nach der BVwG-EGebV auch dann zu entrichten, wenn die Beschwerde beim unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wird? | |
RV/7101867/2015, Revision zugelassen | § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG; BVwG-EGebV |
1. Der Fall
Aufgrund eines amtlichen Befunds des Bundesverwaltungsgerichts vom über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren erlangte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) Kenntnis von einer dort eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers. Nach dem Inhalt der Eingabe wollte der Beschwerdeführer die Überprüfung von Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts. Nach einer Anfrage bei der Landesregierung habe er den Hinweis „auf das Bundesverwaltungsgericht bzw den Verfassungsgerichtshof als übergeordnete Behörden“ bekommen. Er ersuchte um Überprüfung der betreffenden Erkenntnisse und allenfalls um entsprechende Berichtigung. „Sollte […] die Zuständigkeit beim Verfassungsgerichtshof liegen, wird um entsprechende Weiterleitung der Unterlagen gebeten.“
Mit Gebühren- und Erhöhungsbescheid wurden gem § 2 Abs 1 Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-EGebV) die Gebühr von 30