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Beiziehung des Landes im Vorschussrückersatzverfahren
iFamZ 2024/121
Das Land ist als Träger der Kinder- und Jugendhilfe und nach § 22 UVG gegebenenfalls haftpflichtige Partei dem Vorschussrückersatzverfahren beizuziehen, das wegen einer möglichen Mitteilungspflichtverletzung einer Sachbearbeiterin der Bezirksverwaltungsbehörde eingeleitet wurde. Die Beiziehung der Bezirksverwaltungsbehörde reicht nicht aus, weil diese nicht mit einer umfassenden Vertretungsbefugnis für das Land ausgestattet ist. Eine Gehörsverletzung wird aber dadurch geheilt, dass dem Land die Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung freigestellt wurde, dieses aber keinen Gebrauch davon gemacht hat.